7 U 45/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-15, 7 U 45/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-15, 7 U 45/17
7 U 45/17Obergericht15.05.2018
Regest
Zum Nachweis der Unabwendbarkeit und zur Haftungsquote bei unfallursächlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (in einzelfallbezogener Abgrenzung zu OLG Hamm Urteil vom 17.5.2022 – 7 U 68/21).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 45/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-15
Aktenzeichen: 7 U 45/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0515.7U45.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG; § 7 Abs. 5 StVO; § 17 Abs. 2 StVG; § 17 Abs. 3 StVO
Leitsätze
Zum Nachweis der Unabwendbarkeit und zur Haftungsquote bei unfallursächlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (in einzelfallbezogener Abgrenzung zu OLG Hamm Urteil vom 17.5.2022 – 7 U 68/21).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.6.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Siegen (Az. 1 O 265/16) wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.820,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 745,40 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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