7 W 9/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-22, 7 W 9/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-22, 7 W 9/18
7 W 9/18Obergericht22.05.2018
Regest
Bei einem Abfindungsvergleich richtet sich der Gegenstandswert des Vergleichs danach, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen werden. Es kommt nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an. Wenn mit einem Feststellungsantrag die Feststellung beantragt wird, dass zukünftig wiederkehrende Leistungen (hier: monatliche Verletztenrente) zu erbringen sind, ist die im Gesetz geregelte Streitwertbegrenzung bei wiederkehrenden Leistungen maßgeblich, unabhängig davon, was die Parteien insoweit für eine Zahlung als Abfindung vereinbaren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 W 9/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-22
Aktenzeichen: 7 W 9/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0522.7W9.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 48 GKG,; §§ 3, 4, 9 ZPO
Leitsätze
Bei einem Abfindungsvergleich richtet sich der Gegenstandswert des Vergleichs danach, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen werden. Es kommt nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an.
Wenn mit einem Feststellungsantrag die Feststellung beantragt wird, dass zukünftig wiederkehrende Leistungen (hier: monatliche Verletztenrente) zu erbringen sind, ist die im Gesetz geregelte Streitwertbegrenzung bei wiederkehrenden Leistungen maßgeblich, unabhängig davon, was die Parteien insoweit für eine Zahlung als Abfindung vereinbaren.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.3.2018 gegen die Streitwertfestsetzung durch die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 6 O 60/17) mit Beschluss vom 12.12.2017 in Verbindung mit Beschluss vom 14.3.2018 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.4.2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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