Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-23, 32 SA 9/18

32 SA 9/18Obergericht23.05.2018

Regest

Hält sich das angerufene Gericht - irrtümlich, weil § 30 ZPO nicht berücksichtigt wird – bei einem von mehreren Beklagten für unzuständig, hat es - gegebenenfalls von Amts wegen - die Frage der Prozesstrennung zu prüfen und kann allenfalls nach einer solchen das abgetrennte Verfahren gegen den Beklagten verweisen, für den es nach seiner Rechtsauffassung unzuständig ist. Eine Verweisung ohne Prozesstrennung für beide Beklagten, die die Zuständigkeit für einen der Beklagten übergeht, kann bereits aus diesem Grund - und unabhängig von der Frage, ob auch die Regelung des § 30 ZPO grob fehlerhaft übersehen wurde - als willkürlich zu beurteilen sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 9/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-23

Aktenzeichen: 32 SA 9/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0523.32SA9.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Leitsätze

Hält sich das angerufene Gericht - irrtümlich, weil § 30 ZPO nicht berücksichtigt wird – bei einem von mehreren Beklagten für unzuständig, hat es - gegebenenfalls von Amts wegen - die Frage der Prozesstrennung zu prüfen und kann allenfalls nach einer solchen das abgetrennte Verfahren gegen den Beklagten verweisen, für den es nach seiner Rechtsauffassung unzuständig ist. Eine Verweisung ohne Prozesstrennung für beide Beklagten, die die Zuständigkeit für einen der Beklagten übergeht, kann bereits aus diesem Grund - und unabhängig von der Frage, ob auch die Regelung des § 30 ZPO grob fehlerhaft übersehen wurde - als willkürlich zu beurteilen sein.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Marl.

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