5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-24, 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-24, 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18
5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18Obergericht24.05.2018
Regest
Eine fehlende Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO führt dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-24
Aktenzeichen: 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0524.5RVS69.18.5WS195.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO §§ 35a S. 2, 40 Abs. 3, 44 S. 2, 329 Abs. 3
Leitsätze
Eine fehlende Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO führt dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 31. Januar 2018 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Das Urteil der XXVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2018 und die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten sind gegenstandslos.
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