Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-24, 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18

5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18Obergericht24.05.2018

Regest

Eine fehlende Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO führt dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-24

Aktenzeichen: 5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0524.5RVS69.18.5WS195.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO §§ 35a S. 2, 40 Abs. 3, 44 S. 2, 329 Abs. 3

Leitsätze

Eine fehlende Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO führt dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 31. Januar 2018 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Das Urteil der XXVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2018 und die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten sind gegenstandslos.

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