4 UF 154/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-25, 4 UF 154/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-25, 4 UF 154/17
4 UF 154/17Obergericht25.05.2018
Regest
Der Wechsel eines Kindergartens nach Eingewöhnung des Kindes in einen Kindergarten entspricht regel-mäßig nicht dem Kindeswohl. Die Kosten einer Sorgerechtsangelegenheit sind grundsätzlich den Kindeseltern hälftig aufzuerlegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 154/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-25
Aktenzeichen: 4 UF 154/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0525.4UF154.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Der Wechsel eines Kindergartens nach Eingewöhnung des Kindes in einen Kindergarten entspricht regel-mäßig nicht dem Kindeswohl.
Die Kosten einer Sorgerechtsangelegenheit sind grundsätzlich den Kindeseltern hälftig aufzuerlegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 3.8.2017 im Kostenpunkt teilweise abgeändert.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Sein Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl für N, geboren am 14.4.2014, wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000,- € festgesetzt.
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