7 UF 55/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-30, 7 UF 55/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 55/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-30
Aktenzeichen: 7 UF 55/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0530.7UF55.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 06.03.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziff. 2 Abs. 6, 8, 9 betreffend die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der B AG wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. ###1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.483,36 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. ###2) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.665,95 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.3017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Vers. Nr. ###3) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.698,14 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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