Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-12, 1 VAs 3/18

1 VAs 3/18Obergericht12.06.2018

Regest

Im Falle der Anfechtung einer Entscheidung betreffend eine länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen ist für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges danach zu differenzieren, ob eine Entscheidung der „abgebenden“ oder aber der „aufnehmenden“ Behörde angegriffen wird. Lediglich im Falle der Anfechtung einer Entscheidung des „aufnehmenden“ Bundeslandes ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG gegeben. Die Entscheidung der „abgebenden“ Behörde stellt sich dagegen jeweils als Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit im Rahmen eines bestehenden Vollzugsverhältnisses dar und ist nur mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG anfechtbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 3/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-12

Aktenzeichen: 1 VAs 3/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0612.1VAS3.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG § 23 ff.; StVollzG § 109

Leitsätze

Im Falle der Anfechtung einer Entscheidung betreffend eine länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen ist für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges danach zu differenzieren, ob eine Entscheidung der „abgebenden“ oder aber der „aufnehmenden“ Behörde angegriffen wird. Lediglich im Falle der Anfechtung einer Entscheidung des „aufnehmenden“ Bundeslandes ist der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG gegeben. Die Entscheidung der „abgebenden“ Behörde stellt sich dagegen jeweils als Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit im Rahmen eines bestehenden Vollzugsverhältnisses dar und ist nur mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG anfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Betroffenen nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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