4 RBs 141/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-12, 4 RBs 141/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-12, 4 RBs 141/18
4 RBs 141/18Obergericht12.06.2018
Regest
1. Zur Frage, wann die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine anzeigepflichtige Verwertung von Abfällen im Wald nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 3b, 6a Abs. 2 LFoG NW darstellt. 2. Zur Frage, wann durch die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine Umwandlung des Waldes i.S.v. §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 39 LFoG NW darstellt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 141/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-12
Aktenzeichen: 4 RBs 141/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0612.4RBS141.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: KrWG § 31 Abs. 1; LFoG NW §§ 6a,39, 70
Leitsätze
Zur Frage, wann die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine anzeigepflichtige Verwertung von Abfällen im Wald nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 3b, 6a Abs. 2 LFoG NW darstellt.
Zur Frage, wann durch die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine Umwandlung des Waldes i.S.v. §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 39 LFoG NW darstellt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
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