32 SA 14/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-14, 32 SA 14/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-14, 32 SA 14/18
32 SA 14/18Obergericht14.06.2018
Regest
Zwischen dem auf Rückabwicklung eines Autokaufs in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughändler und dem insoweit auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughersteller kann eine Streitgenossenschaft vorliegen, die eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglicht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. X ARZ 303/18).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 14/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-14
Aktenzeichen: 32 SA 14/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0614.32SA14.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Leitsätze
Zwischen dem auf Rückabwicklung eines Autokaufs in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughändler und dem insoweit auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kraftfahrzeughersteller kann eine Streitgenossenschaft vorliegen, die eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglicht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. X ARZ 303/18).
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Münster bestimmt.
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