4 RBs 174/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-14, 4 RBs 174/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-14, 4 RBs 174/18
4 RBs 174/18Obergericht14.06.2018
Regest
Allein ein relatives Langsamfahren oder Verlangsamung der Fahrt des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände begründet noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 174/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-14
Aktenzeichen: 4 RBs 174/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0614.4RBS174.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 49
Leitsätze
Allein ein relatives Langsamfahren oder Verlangsamung der Fahrt des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände begründet noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
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