4 UF 86/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-18, 4 UF 86/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 86/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-18
Aktenzeichen: 4 UF 86/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0618.4UF86.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 29.3.2017 erlassene Teilfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 25.09.1995 vor dem Notar E in M zur Urkundsrollennummer geschlossene Ehevertrag nichtig ist.
Der Antragsteller wird verpflichtet, in der ersten Stufe der Antragsgegnerin in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 2.10.1995 (Anfangsvermögen Eheschließung), 28.06.2014 (Trennungstag) sowie 14.04.2016 (Zustellung des Scheidungsantrages) zu erteilen und in der Auskunft die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile mitzuteilen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Million € festgesetzt.
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