4 RBs 163/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-19, 4 RBs 163/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-19, 4 RBs 163/18
4 RBs 163/18Obergericht19.06.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 163/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-19
Aktenzeichen: 4 RBs 163/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0619.4RBS163.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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