32 SA 17/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, 32 SA 17/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, 32 SA 17/18
32 SA 17/18Obergericht25.06.2018
Regest
Dem Verweisungsbeschluss eines Gerichts kann die Bindungswirkung fehlen, wenn das Gericht bei der Beschlussfassung zu einem Frachtvertrag allein auf den nach seiner Auffassung nicht vorliegenden Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) abstellt und übersieht, dass der Kläger in der Klageschrift seine örtliche Zuständigkeit bereits zutreffend mit dem Ort der Ablieferung des Frachtgutes (§ 30 ZPO) begründet hatte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 17/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-25
Aktenzeichen: 32 SA 17/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0625.32SA17.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§: 36 I Nr. 6, 29, 30, 281 II ZPO
Leitsätze
Dem Verweisungsbeschluss eines Gerichts kann die Bindungswirkung fehlen, wenn das Gericht bei der Beschlussfassung zu einem Frachtvertrag allein auf den nach seiner Auffassung nicht vorliegenden Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) abstellt und übersieht, dass der Kläger in der Klageschrift seine örtliche Zuständigkeit bereits zutreffend mit dem Ort der Ablieferung des Frachtgutes (§ 30 ZPO) begründet hatte.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Olpe.
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