Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, 32 SA 17/18

32 SA 17/18Obergericht25.06.2018

Regest

Dem Verweisungsbeschluss eines Gerichts kann die Bindungswirkung fehlen, wenn das Gericht bei der Beschlussfassung zu einem Frachtvertrag allein auf den nach seiner Auffassung nicht vorliegenden Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) abstellt und übersieht, dass der Kläger in der Klageschrift seine örtliche Zuständigkeit bereits zutreffend mit dem Ort der Ablieferung des Frachtgutes (§ 30 ZPO) begründet hatte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 17/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-25

Aktenzeichen: 32 SA 17/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0625.32SA17.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§: 36 I Nr. 6, 29, 30, 281 II ZPO

Leitsätze

Dem Verweisungsbeschluss eines Gerichts kann die Bindungswirkung fehlen, wenn das Gericht bei der Beschlussfassung zu einem Frachtvertrag allein auf den nach seiner Auffassung nicht vorliegenden Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) abstellt und übersieht, dass der Kläger in der Klageschrift seine örtliche Zuständigkeit bereits zutreffend mit dem Ort der Ablieferung des Frachtgutes (§ 30 ZPO) begründet hatte.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Olpe.

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