Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, 32 SA 67/17

32 SA 67/17Obergericht25.06.2018

Regest

Vereinbaren die Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der an die Gerichtsstandvereinbarung gebundene Kläger keinen hiervon abweichenden besonderen Gerichtsstand wählen. In diesem Fall hat der Kläger auch nicht das Recht, die Gegenpartei mithilfe einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu zwingen. Dies schließt es jedoch nicht aus, in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich des anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 67/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-25

Aktenzeichen: 32 SA 67/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0625.32SA67.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§: 36 I Nr. 3, 29 ZPO

Leitsätze

Vereinbaren die Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der an die Gerichtsstandvereinbarung gebundene Kläger keinen hiervon abweichenden besonderen Gerichtsstand wählen. In diesem Fall hat der Kläger auch nicht das Recht, die Gegenpartei mithilfe einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu zwingen. Dies schließt es jedoch nicht aus, in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich des anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen.

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt.

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