II-4 WF 117/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, II-4 WF 117/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-25, II-4 WF 117/18
II-4 WF 117/18Obergericht25.06.2018
Regest
Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG. Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-4 WF 117/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-25
Aktenzeichen: II-4 WF 117/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0625.II4WF117.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: FamGKG § 42 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze
Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.
Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 50.000 € festgesetzt wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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