Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-03, 30 Sch 2/18

30 Sch 2/18Obergericht03.07.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 Sch 2/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-03

Aktenzeichen: 30 Sch 2/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0703.30SCH2.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der vom Senat mit Beschluss vom 11.04.2018 für vollstreckbar erklärten Ziffer 4 des Schiedsspruchs vom 03.05.2017 dem Schiedskläger und Antragsgegner (Schuldner) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).

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