Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-05, 4 RVs 49/18

4 RVs 49/18Obergericht05.07.2018

Regest

Der Begriff des "Verkaufens" i.S.v. Art. 1, 2 Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27.01.2003 (Abl. EG Nr. L24 S. 2; BAnz Nr. 34 vom 19.02.2003, S. 3030) bezieht sich nicht allein auf Kaufverträge im Sinne von § 433 BGB . Erfasst sind vielmehr alle schuldrechtlichen Verträge, die auf Zurverfügungstellung von vom Embargo umfassten Sachen, Dienstleistungen etc. verpflichten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 49/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-05

Aktenzeichen: 4 RVs 49/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0705.4RVS49.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG; § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F.

Leitsätze

Der Begriff des "Verkaufens" i.S.v. Art. 1, 2 Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27.01.2003 (Abl. EG Nr. L24 S. 2; BAnz Nr. 34 vom 19.02.2003, S. 3030) bezieht sich nicht allein auf Kaufverträge im Sinne von § 433 BGB . Erfasst sind vielmehr alle schuldrechtlichen Verträge, die auf Zurverfügungstellung von vom Embargo umfassten Sachen, Dienstleistungen etc. verpflichten.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit die Angeklagten vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG a.F.) freigesprochen worden sind, sowie hinsichtlich des Angeklagten L im Gesamtstrafenausspruch, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

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