Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-10, 4 Ws 103/18

4 Ws 103/18Obergericht10.07.2018

Regest

1. Es ist - insbesondere angesichts der gesetzlichen Regelungen der §§ 268a, 453a Abs. 2 StPO - zweifelhaft, ob eine Strafbarkeit nach § 145a StGB tatsächlich eine in dem Führungsaufsichtsbeschluss enthaltene schriftliche Belehrung über die Strafbarkeit von Verstößen gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB voraussetzt (entgegen: BGH, Beschl. v. 19.08.2015 - 5 StR 275/15; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2015 - Ss 22/2016 (18/2016)). 2. Eine fehlende Belehrung über die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB gem. § § 145a StGB in einem Führungsaufsichtsbeschluss der Strafvollstreckungskammer kann nicht im Beschwerdeverfahren erstritten werden. 3. Die Erteilung einer schriftlichen Belehrung über die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes im Führungsaufsichtsbeschluss ist angesichts der h. Rspr. zur Strafbarkeit nach § 145a StGB (vgl. Ziff. 1) sinnvoll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 103/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-10

Aktenzeichen: 4 Ws 103/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0710.4WS103.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 68b; StGB § 145a; StPO § 453 Abs. 2

Leitsätze

Es ist - insbesondere angesichts der gesetzlichen Regelungen der §§ 268a, 453a Abs. 2 StPO - zweifelhaft, ob eine Strafbarkeit nach § 145a StGB tatsächlich eine in dem Führungsaufsichtsbeschluss enthaltene schriftliche Belehrung über die Strafbarkeit von Verstößen gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB voraussetzt (entgegen: BGH, Beschl. v. 19.08.2015 - 5 StR 275/15; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2015 - Ss 22/2016 (18/2016)).

Eine fehlende Belehrung über die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB gem. § § 145a StGB in einem Führungsaufsichtsbeschluss der Strafvollstreckungskammer kann nicht im Beschwerdeverfahren erstritten werden.

Die Erteilung einer schriftlichen Belehrung über die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes im Führungsaufsichtsbeschluss ist angesichts der h. Rspr. zur Strafbarkeit nach § 145a StGB (vgl. Ziff. 1) sinnvoll.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben,

a) soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, „unmittelbar nach Haftentlassung seine Anschrift der Führungsaufsichtsstelle schriftlich anzuzeigen“,

b) soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, jedwede Form der Kontaktaufnahme zum Tatopfer zu unterlassen.

Im Umfang der Aufhebung und soweit die Strafvollstreckungskammer nicht über die Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB entschieden hat, wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

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