Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-12, 2 Ws 69/18

2 Ws 69/18Obergericht12.07.2018

Regest

Zur Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch das Tragen einer sog. Rockerkutte, die mit der Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" versehen ist, nach dem Ver-einsgesetz in der seit dem 16.03.2017 geltenden (Neu-)Fassung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 69/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-12

Aktenzeichen: 2 Ws 69/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0712.2WS69.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2, § 9 Abs. 3

Leitsätze

Zur Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch das Tragen einer sog. Rockerkutte, die mit der Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" versehen ist, nach dem Ver-einsgesetz in der seit dem 16.03.2017 geltenden (Neu-)Fassung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 25.10.2017 – 47 Js 248/17 – wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten vor dem Landgericht Bochum – 1. große Strafkammer – eröffnet.

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