8 U 119/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-16, 8 U 119/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-16, 8 U 119/17
8 U 119/17Obergericht16.07.2018
Regest
Unter Geltung der §§ 37 EEG 2009 und 37 EEG 2012 unterfielen Stromlieferungen an den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes auch insoweit der EEG-Umlage, als der Strom infolge des Transports im geschlossenen Verteilernetz als sog. physikalisch bedingter Netzverlust nicht mehr anderweitig als Strom-energie zur Verfügung stand.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 119/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-16
Aktenzeichen: 8 U 119/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0716.8U119.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: EEG 2009 §§ 37 Abs. 1, Abs. 2; 38 EEG 2012 §§ 37 Abs. 2, 38; EEG 2014 § 60 Abs. 3 S. 3 EnWG § 110 Abs. 1, Abs. 4 ZPO § 66 Abs. 2
Leitsätze
Unter Geltung der §§ 37 EEG 2009 und 37 EEG 2012 unterfielen Stromlieferungen an den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes auch insoweit der EEG-Umlage, als der Strom infolge des Transports im geschlossenen Verteilernetz als sog. physikalisch bedingter Netzverlust nicht mehr anderweitig als Strom-energie zur Verfügung stand.
Tenor
Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.10.2017 wird zurückgewiesen.
Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin können die Zwangsvollstreckung aus dem jeweiligen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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