Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-19, 32 SA 24/18

32 SA 24/18Obergericht19.07.2018

Regest

Erhöht ein Kläger bei einer unbezifferten, auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Klage unter Vortrag eines weitergehenden Schadens seine Mindestvorstellung hinsichtlich des von ihm begehrten Schmerzensgeldes von einem Betrag unter 5.000 Euro auf einen Betrag über 5.000 Euro, kann es vertretbar sein, eine quantitative Klageerweiterung anzunehmen, die zu einer Erhöhung des Streitwertes führt und gem. § 506 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht rechtfertigt. Bei einem so bezifferten Mindestbetrag, hinter dem der Streitwert nicht zurückbleiben darf, kommt es nicht darauf an, ob die geschilderten Verletzungsfolgen tatsächlich ein Schmerzensgeld in der vorgestellten Größenordnung rechtfertigen können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 24/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-19

Aktenzeichen: 32 SA 24/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0719.32SA24.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§: 36 I Nr. 6, 261 III, 281 II, 506 ZPO

Leitsätze

Erhöht ein Kläger bei einer unbezifferten, auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Klage unter Vortrag eines weitergehenden Schadens seine Mindestvorstellung hinsichtlich des von ihm begehrten Schmerzensgeldes von einem Betrag unter 5.000 Euro auf einen Betrag über 5.000 Euro, kann es vertretbar sein, eine quantitative Klageerweiterung anzunehmen, die zu einer Erhöhung des Streitwertes führt und gem. § 506 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht rechtfertigt. Bei einem so bezifferten Mindestbetrag, hinter dem der Streitwert nicht zurückbleiben darf, kommt es nicht darauf an, ob die geschilderten Verletzungsfolgen tatsächlich ein Schmerzensgeld in der vorgestellten Größenordnung rechtfertigen können.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Hagen.

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