Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-20, 10 W 97/17

10 W 97/17Obergericht20.07.2018

Regest

Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge richtet sich nach den §§ 2303, 2311 BGB. Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu der Hof nicht mehr gehört. § 12 Abs. 10 HöfeO enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus und verweis für die Berechnung auf die Absätze 2 bis 5.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 97/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-20

Aktenzeichen: 10 W 97/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0720.10W97.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: §§ 12 Abs. 10 HöfeO, 2303, 1931 Abs. 1 S. 1; 2311 Abs. 1 S. 1 BGB

Leitsätze

Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge richtet sich nach den §§ 2303, 2311 BGB. Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt, wozu der Hof nicht mehr gehört. § 12 Abs. 10 HöfeO enthält keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen bestehenden Anspruch voraus und verweis für die Berechnung auf die Absätze 2 bis 5.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bad Oeynhausen vom 09.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.135,50 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.