Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-20, 7 U 29/17

7 U 29/17Obergericht20.07.2018

Regest

1. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen des Inverkehrbringens einer mangelhaften Sache ist erforderlich, dass die Mangelhaftigkeit notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden war. 2. Sofern der Kläger keinen Sachverhalt vorträgt, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache zum festgestellten vorzeitigen Ermüdungsbruch führen konnte, gehen die verbleibenden Zweifel zur haftungsbegründenden Kausalität zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 29/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-20

Aktenzeichen: 7 U 29/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0720.7U29.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen des Inverkehrbringens einer mangelhaften Sache ist erforderlich, dass die Mangelhaftigkeit notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden war.

  2. Sofern der Kläger keinen Sachverhalt vorträgt, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache zum festgestellten vorzeitigen Ermüdungsbruch führen konnte, gehen die verbleibenden Zweifel zur haftungsbegründenden Kausalität zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.3.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 19 O 262/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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