11 UF 61/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-24, 11 UF 61/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-24, 11 UF 61/18
11 UF 61/18Obergericht24.07.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 61/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-24
Aktenzeichen: 11 UF 61/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0724.11UF61.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde des antragstellenden Kreises gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 16.02.2018 (12 F 876/17) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der antragstellende Kreis zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 %.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.548,91 € festgesetzt, wovon 6.038,88 € auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 510,03 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entfallen.
Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.
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