Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-24, 4 RVs 84/18

4 RVs 84/18Obergericht24.07.2018

Regest

Bei den tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Vorgehen handelt es sich in der Regel nicht um doppelrelevante Tatsachen, die sowohl Schuld- als auch Straf-ausspruch berühren. Im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entfalten daher die erstinstanzlichen Feststellungen zum ge-werbsmäßigen Handeln in der Regel keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, so dass dieses insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 84/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-24

Aktenzeichen: 4 RVs 84/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0724.4RVS84.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 318; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

Leitsätze

Bei den tatrichterlichen Feststellungen zum gewerbsmäßigen Vorgehen handelt es sich in der Regel nicht um doppelrelevante Tatsachen, die sowohl Schuld- als auch Straf-ausspruch berühren. Im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entfalten daher die erstinstanzlichen Feststellungen zum ge-werbsmäßigen Handeln in der Regel keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, so dass dieses insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch – bzgl. aller drei Angeklagten - mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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