Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-25, 15 W 427 + 428/17

15 W 427 + 428/17Obergericht25.07.2018

Regest

§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 427 + 428/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-25

Aktenzeichen: 15 W 427 + 428/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0725.15W427.428.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: § 30 Abs. 3 GNotKG

Leitsätze

§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss teilweise abgeändert.

Die Notarkostenberechnungen Nr. #####/#### vom 23. Juni 201# und Nr. #####/#### vom 4. Mai 201# des Notars H in W werden aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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