3 Ws 235/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-31, 3 Ws 235/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-31, 3 Ws 235/18
3 Ws 235/18Obergericht31.07.2018
Regest
1. Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten 2. Der Zweck der Führungsaufsicht verlangt eine abgewogene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die auf den Täter, seine Tat(en) und – damit zusammenhängend – auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten abgestimmt ist; um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der Führungsaufsicht einschließlich ihrer zu bestimmenden Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung nicht möglich. 3. Folglich bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Andernfalls ist eine Prüfung durch das Beschwerdegericht dahingehend, ob überhaupt Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich. 4. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um nachträgliche Entscheidungen im Sinne des § 68d Abs. 1 StGB handelt, denn Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d StGB ist, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 235/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-31
Aktenzeichen: 3 Ws 235/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0731.3WS235.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 68f, 68b Abs. 1, 68b Abs. 3, 68d Abs. 1
Leitsätze
Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten
Der Zweck der Führungsaufsicht verlangt eine abgewogene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die auf den Täter, seine Tat(en) und – damit zusammenhängend – auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten abgestimmt ist; um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der Führungsaufsicht einschließlich ihrer zu bestimmenden Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung nicht möglich.
Folglich bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Andernfalls ist eine Prüfung durch das Beschwerdegericht dahingehend, ob überhaupt Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich.
Dies gilt insbesondere, wenn es sich um nachträgliche Entscheidungen im Sinne des § 68d Abs. 1 StGB handelt, denn Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d StGB ist, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter Ziff. 3. a) sowie d) bis f) erteilten Weisungen aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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