Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-02, 4 U 18/18

4 U 18/18Obergericht02.08.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 18/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-02

Aktenzeichen: 4 U 18/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0802.4U18.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 322, 325, 927, 929, 936 ZPO; 3a, 8 Abs. 4 UWG; Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1, Anhang I Verordnung; (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und (allein) im Hinblick auf die Widerklage wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung (Urteil) des OLG Hamm (Az.: I-4 U 34/17) vom 20.06.2017 wird aufgehoben.

Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zweiten Instanz des Erlassverfahrens des OLG Hamm (Az.: I-4 U 34/17) werden der Klägerin auferlegt; die Kosten der ersten Instanz des Erlassverfahrens (Az.: I-16 O 11/17 LG Bochum) werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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