3 Ws 335/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-07, 3 Ws 335/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-07, 3 Ws 335/18
3 Ws 335/18Obergericht07.08.2018
Regest
1. Die Krisenintervention nach § 67h StGB stellt keine eigenständige Maßnahme dar; sie erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB. 2. Die Zeit der Krisenintervention ist auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im Sinne des § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB anzurechnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 335/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-07
Aktenzeichen: 3 Ws 335/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0807.3WS335.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 67h; 67d Abs. 6 Abs. 6 Satz 1; Satz 2, Satz 3; 67e
Leitsätze
Die Krisenintervention nach § 67h StGB stellt keine eigenständige Maßnahme dar; sie erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmöglichkeit der Maßregel nach § 63 StGB.
Die Zeit der Krisenintervention ist auf die Dauer der vollzogenen Unterbringung im Sinne des § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB anzurechnen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Zeit, die der Untergebrachte in der Bewährungszeit gemäß § 67h StGB im Maßregelvollzug verbracht hat, auf die Dauer des Maßregelvollzugs nach dem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung anzurechnen ist.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dort entstandenen notwendigen Auslagen.
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