3 Ws 346/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-14, 3 Ws 346/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-14, 3 Ws 346/18
3 Ws 346/18Obergericht14.08.2018
Regest
1. Ein den Anforderungen, die an eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 67 d Abs. 6 S. 2 StGB zu stellen sind, entsprechendes Sachverständigengutachten muss u.a. Ausführungen dazu enthalten, a) welche Rückfalldelinquenz mit welcher Frequenz erwartet wird (konkrete Darstellung der erwarteten Tatbilder), ferner b) die Angabe der Wahrscheinlichkeit enthalten, mit der neue Taten drohen, ggf. unterschiedlich bezogen auf die verschiedenen Anlassdelikte bzw. Anlassdeliktgruppen; c) es muss Angaben zum angenommenen Prognosezeitraum enthalten und darstellen, von welchem sozialen Empfangsraum für die Gefahrprognose ausgegangen wird; d) ferner muss es Darstellungen etwaiger Protektivfaktoren und die Darstellung der Risikofaktoren beinhalten und Ausführungen dazu, welche konkreten Umstände bzw. Auslöser zum Rückfall führen können und eine Darstellung, inwieweit der Untergebrachte den Umgang hiermit gelernt hat; e) weiter sollte das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine etwaige fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten herabzusetzen. 2. Die Entscheidung ohne die Einholung eines solchen Sachverständigengutachten widerspricht dem Verfahrensgebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 346/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-14
Aktenzeichen: 3 Ws 346/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0814.3WS346.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 67d Abs. 6 Satz 2; § 67e; StPO § 463 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 3; 454 Abs. 2
Leitsätze
Ein den Anforderungen, die an eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 67 d Abs. 6 S. 2 StGB zu stellen sind, entsprechendes Sachverständigengutachten muss u.a. Ausführungen dazu enthalten,
a) welche Rückfalldelinquenz mit welcher Frequenz erwartet wird (konkrete Darstellung der erwarteten Tatbilder), ferner
b) die Angabe der Wahrscheinlichkeit enthalten, mit der neue Taten drohen, ggf. unterschiedlich bezogen auf die verschiedenen Anlassdelikte bzw. Anlassdeliktgruppen;
c) es muss Angaben zum angenommenen Prognosezeitraum enthalten und darstellen, von welchem sozialen Empfangsraum für die Gefahrprognose ausgegangen wird;
d) ferner muss es Darstellungen etwaiger Protektivfaktoren und die Darstellung der Risikofaktoren beinhalten und Ausführungen dazu, welche konkreten Umstände bzw. Auslöser zum Rückfall führen können und eine Darstellung, inwieweit der Untergebrachte den Umgang hiermit gelernt hat;
e) weiter sollte das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine etwaige fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten herabzusetzen.
Die Entscheidung ohne die Einholung eines solchen Sachverständigengutachten widerspricht dem Verfahrensgebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung.
Tenor
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 29. Juni 2018 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
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