12 UF 224/16•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 12 UF 224/16
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 12 UF 224/16
12 UF 224/16Obergericht21.08.2018
Regest
Für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code De L´enfant maßgeblich, wonach ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge schließen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 224/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-21
Aktenzeichen: 12 UF 224/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.12UF224.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Normen: Art 1 Abs. 2b EGV 2201/2003, Art 8 Abs. 1 EGV 2201/2003, Art 7 BGBEG, Art 21 BGB; Art. 21 BGBEG, Art. 24 Abs. 1 S. 1 BGBEG ... mehr
Leitsätze
Für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code De L´enfant maßgeblich, wonach ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge schließen kann.
Tenor
Die Beschwerde des Vormunds vom 24.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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