Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 12 UF 224/16

12 UF 224/16Obergericht21.08.2018

Regest

Für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code De L´enfant maßgeblich, wonach ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge schließen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 224/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-21

Aktenzeichen: 12 UF 224/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.12UF224.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Normen: Art 1 Abs. 2b EGV 2201/2003, Art 8 Abs. 1 EGV 2201/2003, Art 7 BGBEG, Art 21 BGB; Art. 21 BGBEG, Art. 24 Abs. 1 S. 1 BGBEG ... mehr

Leitsätze

Für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code De L´enfant maßgeblich, wonach ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge schließen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Vormunds vom 24.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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