15 VA 30/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 15 VA 30/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 15 VA 30/18
15 VA 30/18Obergericht21.08.2018
Regest
Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 30/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-21
Aktenzeichen: 15 VA 30/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.15VA30.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GVG § 21e Abs. 9, § 21g; EGGVG §§ 23 ff.,; § 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird zurückgewiesen.
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