Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 15 VA 30/18

15 VA 30/18Obergericht21.08.2018

Regest

Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 30/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-21

Aktenzeichen: 15 VA 30/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.15VA30.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GVG § 21e Abs. 9, § 21g; EGGVG §§ 23 ff.,; § 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird zurückgewiesen.

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