Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 3 Ws 312/18

3 Ws 312/18Obergericht21.08.2018

Regest

1. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht. 2. Der Untergebrachte kann das Gericht durch seine Weigerung, sich von bestimmten Sachverständigen nicht bzw. nur von einem bestimmten Sachverständigen explorieren zu lassen, nicht zur Bestellung eines ihm "genehmen" Gutachters "zwingen". 3. Er hat dann vielmehr hinzunehmen, dass das Gutachten nur nach Aktenlage erstattet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 312/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-21

Aktenzeichen: 3 Ws 312/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.3WS312.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 67d Abs. 2; Abs. 3; § 67e; StPO §§ 463 Abs. 4; 73 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht.

  2. Der Untergebrachte kann das Gericht durch seine Weigerung, sich von bestimmten Sachverständigen nicht bzw. nur von einem bestimmten Sachverständigen explorieren zu lassen, nicht zur Bestellung eines ihm "genehmen" Gutachters "zwingen".

  3. Er hat dann vielmehr hinzunehmen, dass das Gutachten nur nach Aktenlage erstattet wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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