Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-22, 2 UF 70/18

2 UF 70/18Obergericht22.08.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 70/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-22

Aktenzeichen: 2 UF 70/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0822.2UF70.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters und unter Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter wird der am 12.4.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.

Den Kindeseltern werden folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind U, geb. #.07.2004, entzogen: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII.

Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt der Stadt I ernannt.

Kosten für das Verfahren beider Instanzen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

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