2 UF 70/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-22, 2 UF 70/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 70/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-22
Aktenzeichen: 2 UF 70/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0822.2UF70.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters und unter Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter wird der am 12.4.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert.
Den Kindeseltern werden folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind U, geb. #.07.2004, entzogen: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII.
Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt der Stadt I ernannt.
Kosten für das Verfahren beider Instanzen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
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