Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-23, 5 RVs 98/18

5 RVs 98/18Obergericht23.08.2018

Regest

1. Wurde die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. 2. Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in einem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 98/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-23

Aktenzeichen: 5 RVs 98/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0823.5RVS98.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 55; StPO § 302, 318, 460

Leitsätze

Wurde die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden.

Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in einem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu.

Tenor

    1. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
    1. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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