1 RVs 48/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-27, 1 RVs 48/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-27, 1 RVs 48/18
1 RVs 48/18Obergericht27.08.2018
Regest
Scheidet eine vom Tatrichter gemäß § 73 Abs. 1 StGB n.F. angeordnete Einziehung eines Tatertrags aus, weil sich der Angeklagte nicht mehr in dessen Besitz befindet, kommt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Anordnung der Einziehung des Wertes dieses Tatertrags gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. durch das Revisionsgericht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 48/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-27
Aktenzeichen: 1 RVs 48/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0827.1RVS48.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: StGB §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1; StPO §§ 354 Abs. 1, 358 Abs. 2
Leitsätze
Scheidet eine vom Tatrichter gemäß § 73 Abs. 1 StGB n.F. angeordnete Einziehung eines Tatertrags aus, weil sich der Angeklagte nicht mehr in dessen Besitz befindet, kommt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Anordnung der Einziehung des Wertes dieses Tatertrags gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. durch das Revisionsgericht in Betracht.
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Wert der Taterträge in Höhe von 890,00 € eingezogen wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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