Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-30, 3 Ws 363/18

3 Ws 363/18Obergericht30.08.2018

Regest

Das Schweigen des Untergebrachten und des Verteidigers auf die Terminsnachricht an die Verteidigung mit dem Zusatz: „Sie werden um Mitteilung gebeten, falls Sie oder der/die Untergebrachte nicht auf die mündliche Anhörung des/der Sachverständigen des letzten externen Gutachtens verzichten.“ reicht nicht aus, um einen konkludenten Verzicht auf diese Anhörung anzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 363/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-30

Aktenzeichen: 3 Ws 363/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0830.3WS363.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3; 67e; StPO §§ 454 Abs. 2 Satz 3; Satz 4; 463 Abs. 4 Satz 7

Leitsätze

Das Schweigen des Untergebrachten und des Verteidigers auf die Terminsnachricht an die Verteidigung mit dem Zusatz:

„Sie werden um Mitteilung gebeten, falls Sie oder der/die Untergebrachte nicht auf die mündliche Anhörung des/der Sachverständigen des letzten externen Gutachtens verzichten.“

reicht nicht aus, um einen konkludenten Verzicht auf diese Anhörung anzunehmen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

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