4 U 6/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-30, 4 U 6/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-30, 4 U 6/18
4 U 6/18Obergericht30.08.2018
Regest
Fehlende Grundpreisangabe bei einem Angebot von Luftpolsterfolie "nach Fläche"
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 6/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-30
Aktenzeichen: 4 U 6/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0830.4U6.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; PAngV § 2 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Fehlende Grundpreisangabe bei einem Angebot von Luftpolsterfolie "nach Fläche"
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.11.2017 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend dahin berichtigt wird, dass die Worte „soweit nicht der Verkaufspreis identisch ist“ durch die Worte „soweit nicht der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist“ ersetzt werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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