Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-06, 5 U 52/18

5 U 52/18Obergericht06.09.2018

Regest

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann aus Gründen der Rechtsklarheit nur verlangt werden, wenn der Regelungsbereich nachbarrechtlicher Vorschriften erkennbar betroffen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 52/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-06

Aktenzeichen: 5 U 52/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0906.5U52.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 15 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO; 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) JustG NRW

Leitsätze

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann aus Gründen der Rechtsklarheit nur verlangt werden, wenn der Regelungsbereich nachbarrechtlicher Vorschriften erkennbar betroffen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.04.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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