5 U 52/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-06, 5 U 52/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-06, 5 U 52/18
5 U 52/18Obergericht06.09.2018
Regest
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann aus Gründen der Rechtsklarheit nur verlangt werden, wenn der Regelungsbereich nachbarrechtlicher Vorschriften erkennbar betroffen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 52/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-06
Aktenzeichen: 5 U 52/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0906.5U52.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 15 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO; 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) JustG NRW
Leitsätze
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann aus Gründen der Rechtsklarheit nur verlangt werden, wenn der Regelungsbereich nachbarrechtlicher Vorschriften erkennbar betroffen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.04.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.