Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-06, 7 U 31/18

7 U 31/18Obergericht06.09.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-06

Aktenzeichen: 7 U 31/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0906.7U31.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

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