Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-07, 7 U 12/17

7 U 12/17Obergericht07.09.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 12/17 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-07

Aktenzeichen: 7 U 12/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0907.7U12.17.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (Az. 1 O 70/12) wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1)

ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 15.000,- € seit dem 30.3.2012 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 35.000,- € seit dem 10.10.2013 zu zahlen,

weitere 4.745,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.3.2012 auf einen Betrag in Höhe von 3.562,67 € zu zahlen,

ab dem 15.11.2014 einen monatlichen Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.163,15 € jeweils zum 15. jedes Folgemonats bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters am 31.7.2032 abzgl. eines Betrages in Höhe von 9.711,35 € zu zahlen,

vom 1.3.2012 bis zum 30.9.2018 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 97,50 €/ Monat nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.950,- € seit dem 10.10.2013 und ab dem 1.11.2013 aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab dem jeweiligen 1. des jeweiligen Monats zu zahlen,

ab dem 1.10.2018 bis zum 30.6.2040 einen Haushaltsführungsschaden jeweils quartalsweise vorschüssig zum 1. des jeweiligen Quartals in Höhe von 292,50 € (3 x 97,50 €) zu zahlen,

vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 7.6.2012 und der Beklagte zu 2) seit dem 6.6.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 00.00.2011 durch den Sturz durch die Lichtkuppel der B.-halle in R., V., entstehen, unter Berücksichtigung seines Haftungsanteils von 50 % zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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