Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-11, 1 RVs 58/18

1 RVs 58/18Obergericht11.09.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 58/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-11

Aktenzeichen: 1 RVs 58/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0911.1RVS58.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

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