2 SAF 20/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-12, 2 SAF 20/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-12, 2 SAF 20/18
2 SAF 20/18Obergericht12.09.2018
Regest
Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 20/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-12
Aktenzeichen: 2 SAF 20/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0912.2SAF20.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
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