19 U 19/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-14, 19 U 19/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-14, 19 U 19/18
19 U 19/18Obergericht14.09.2018
Regest
Eine Widerrufsinformation ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die ABG des Darlehensvertrags eine unwirksame Klausel zum Aufrechnungsverbot enthalten: zu den Pflichtangaben eines Darlehensvertrags
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 19/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-14
Aktenzeichen: 19 U 19/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0914.19U19.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 355 Abs. 2 und 3; BGB § 492 Abs. 3; EGBGB Art. 247 § 3 und § 8
Leitsätze
Eine Widerrufsinformation ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die ABG des Darlehensvertrags eine unwirksame Klausel zum Aufrechnungsverbot enthalten: zu den Pflichtangaben eines Darlehensvertrags
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 8.1.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 125.000 EUR festgesetzt.
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