Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-20, 3 Ws 371/18

3 Ws 371/18Obergericht20.09.2018

Regest

1. Die ordnungsgemäße Begründung einer Fortdauerentscheidung bei länger dauernden Unterbringungen verlangt, dass das Gericht seine Würdigung eingehender abfasst, sich nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Wertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. 2. Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechts-widriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, wobei auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen ist, unter Berücksichtigung auch des früheren Verhaltens des Untergebrachten und der von ihm bislang begangenen Taten. 3. Abzuheben ist aber auch auf die nach Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind; dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände. 4.Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist, verlangt in diesem Zusammenhang eine hohe Wahrscheinlichkeit – eine Steigerung zu „hoch“ ist dem Begriff „hochgradig“ nicht zu entnehmen – neuer Straffälligkeit, die konkret festzustellen ist. 5. An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss, sind zur Gewährleistung einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung höhere Anforderungen zu stellen als an die früher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 371/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-20

Aktenzeichen: 3 Ws 371/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0920.3WS371.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: EGStGB Art. 316f Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Die ordnungsgemäße Begründung einer Fortdauerentscheidung bei länger dauernden Unterbringungen verlangt, dass das Gericht seine Würdigung eingehender abfasst, sich nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Wertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt.

  1. Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechts-widriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, wobei auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen ist, unter Berücksichtigung auch des früheren Verhaltens des Untergebrachten und der von ihm bislang begangenen Taten.

  2. Abzuheben ist aber auch auf die nach Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind; dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände.

4.Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist, verlangt in diesem Zusammenhang eine hohe Wahrscheinlichkeit – eine Steigerung zu „hoch“ ist dem Begriff „hochgradig“ nicht zu entnehmen – neuer Straffälligkeit, die konkret festzustellen ist.

  1. An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss, sind zur Gewährleistung einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung höhere Anforderungen zu stellen als an die früher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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