Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-12, 20 U 108/18

20 U 108/18Obergericht12.10.2018

Regest

Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen konnte und sich für einen Versicherungsnehmer womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen konnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 108/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-12

Aktenzeichen: 20 U 108/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1012.20U108.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen konnte und sich für einen Versicherungsnehmer womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen konnte.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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