1 RBs 147/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-29, 1 RBs 147/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-29, 1 RBs 147/18
1 RBs 147/18Obergericht29.10.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 147/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-29
Aktenzeichen: 1 RBs 147/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1029.1RBS147.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
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