Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-30, 1 Vollz (Ws) 497/18

1 Vollz (Ws) 497/18Obergericht30.10.2018

Regest

Auch die Beschlussfassung in Strafvollzugssachen hat strafprozessualen Grundsätzen zu genügen; hierzu gehört als Grundvoraussetzung insbesondere die Angabe der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StVollzG, durch welche klargestellt wird, zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung Wirksamkeit entfalten soll und gegebenenfalls auch als Vollstreckungsgrundlage dient. Die bloße Angabe „In pp.“ ist insofern grundsätzlich nicht hinreichend, wenn nicht anderweitig aus der Entscheidung verständlich und klar erkennbar ist, wer von ihr betroffen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 497/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-30

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 497/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1030.1VOLLZ.WS497.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 111, 115 Abs. 1

Leitsätze

Auch die Beschlussfassung in Strafvollzugssachen hat strafprozessualen Grundsätzen zu genügen; hierzu gehört als Grundvoraussetzung insbesondere die Angabe der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StVollzG, durch welche klargestellt wird, zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung Wirksamkeit entfalten soll und gegebenenfalls auch als Vollstreckungsgrundlage dient. Die bloße Angabe „In pp.“ ist insofern grundsätzlich nicht hinreichend, wenn nicht anderweitig aus der Entscheidung verständlich und klar erkennbar ist, wer von ihr betroffen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die 2. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

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