Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-07, 20 U 107/17

20 U 107/17Obergericht07.11.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 107/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-07

Aktenzeichen: 20 U 107/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1107.20U107.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen Y, für den Haftpflichtschaden vom 08.03.2014 (Schadennummer der Beklagten: ####1, Anspruchsteller: Z) Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ####2 zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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