3 Ws 473/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-13, 3 Ws 473/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-13, 3 Ws 473/18
3 Ws 473/18Obergericht13.11.2018
Regest
1. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung kann eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB darstellen und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in den sog. Altfällen rechtfertigen. 2. Entscheidend ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Untergebrachten in sozialer und ethischer Hinsicht. 3. Diese ist bei einem mit hoher Rückfallgeschwindigkeit mit Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Erscheinung tretenden Verurteilten, der sich seit dem Jahr 1981 bis heute über einen Zeitraum von mehr als 35 Jahren wegen solcher Taten so gut wie ununterbrochen in Unfreiheit befunden hat, zu bejahen. 4. Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Form des gewaltsam erzwungenen Anal-, Oral- und manuelen Verkehrs bis zum Samenerguss ohne Rücksicht auf die Gegenwehr und auf die Schmerzen der Opfer sind schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz2 EGStGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 473/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-13
Aktenzeichen: 3 Ws 473/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1113.3WS473.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: EGStGB Art. 316f Abs. 2; Art. 316e; StGB §§ 67d Abs. 2; Abs. 3; 66c Abs. 1 Nr.1
Leitsätze
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Die dissoziale Persönlichkeitsstörung kann eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB darstellen und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in den sog. Altfällen rechtfertigen.
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Entscheidend ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Untergebrachten in sozialer und ethischer Hinsicht.
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Diese ist bei einem mit hoher Rückfallgeschwindigkeit mit Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Erscheinung tretenden Verurteilten, der sich seit dem Jahr 1981 bis heute über einen Zeitraum von mehr als 35 Jahren wegen solcher Taten so gut wie ununterbrochen in Unfreiheit befunden hat, zu bejahen.
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Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Form des gewaltsam erzwungenen Anal-, Oral- und manuelen Verkehrs bis zum Samenerguss ohne Rücksicht auf die Gegenwehr und auf die Schmerzen der Opfer sind schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz2 EGStGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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